Datenschutzgesetz (KDSG)
Art. 12
Abs. 1 Die Einwohnerkontrolle gibt einer privaten Person auf Gesuch Namen, Vornamen, Beruf, Geschlecht, Adresse, Zivilstand, Heimatort, Datum des Zu- und Wegzuges, Jahrgang, zivilrechtliche Handlungsfähigkeit, Titel sowie Sprache einer Einzelperson bekannt, wenn der Gesuchsteller ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
Art. 13
Abs. 1 Jede betroffene Person kann die Bekanntgabe ihrer Daten sperren lassen, wenn sie ein schützenswertes Interesse nachweist.
Abs. 2 Die Bekanntgabe ist trotz Sperre zulässig, wenn
a) die verantwortliche Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder
b) die betroffene Person rechtsmissbräuchlich handelt.