Gesuch um Sperrung der Datenbekanntgabe an Private

Datenschutzgesetz (KDSG)

Art. 12
Abs. 1 Die Einwohnerkontrolle gibt einer privaten Person auf Gesuch Namen, Vornamen, Beruf, Geschlecht, Adresse, Zivilstand, Heimatort, Datum des Zu- und Wegzuges, Jahrgang, zivilrechtliche Handlungsfähigkeit, Titel sowie Sprache einer Einzelperson bekannt, wenn der Gesuchsteller ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.

Art. 13
Abs. 1 Jede betroffene Person kann die Bekanntgabe ihrer Daten sperren lassen, wenn sie ein schützenswertes Interesse nachweist.
Abs. 2 Die Bekanntgabe ist trotz Sperre zulässig, wenn
a) die verantwortliche Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder
b) die betroffene Person rechtsmissbräuchlich handelt.

Zugehörige Objekte

Name
Gesuch um Sperre der Datenbekanntgabe an Private (DOCX, 94.61 kB) Download 0 Gesuch um Sperre der Datenbekanntgabe an Private
Name VornameFunktionAmtsantrittKontakt