Feuerwehrpflicht / Feuerwehrersatzabgabe

Sicherheitsreglement (Einwohnergemeinde Brienz)

II. Feuerwehrpflicht Dienstdauer, Einteilung, Ernennung, Ausrüstung und Befreiung

Art. 4

Abs. 1 Dienstpflichtig sind alle in der Sitz- und den Anschlussgemeinden wohnhaften Frauen 6 und Männer inklusive Ausländer mit Ausweis C (Niederlassung). 

Abs. 2 Die Dienstpflicht beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem das 21. Altersjahr zurückgelegt wird, und dauert bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das 50.Altersjahr vollendet wird.

IV. Finanzierung

Art. 22

Abs.1 Personen, die vom aktiven Feuerwehrdienst befreit sind, zahlen zwischen dem 21. und 50. Altersjahr eine Ersatzabgabe.

Abs. 2 Die Ersatzabgabe wird in Prozenten von der einfachen Steuer berechnet und ist mit der ordentlichen Steuerrechnung zu bezahlen.

Zugehörige Objekte