Erlass Parkverbot Ländteplatz Gbbl.-Nr. 1517
Der Gemeinderat von Oberried verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2, des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), die folgende Verkehrsanordnung:
Erlass eines Parkverbots für den Ländteplatz Oberried sowie für den nördlich angrenzenden Abschnitt des Quais, auf der Parzelle Gbbl.-Nr. 1517. Mit dem Erlass des Parkverbots soll der Zugang zur Ländte Oberried für zu Fuss gehende Personen sowie die generelle Zugänglichkeit zum Ländtehaus sichergestellt werden.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Anzeiger Interalken schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist
in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten. Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Anzeiger Interlaken und ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist in Kraft.
Gemeinderat Oberried